Corona Über­brückungs­hilfe

Wie wir helfen

Die Corona Überbrückungshilfen können nur durch einen Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Die zuständige Stelle für die Überbrückungshilfen in Bayern ist die IHK München und Oberbayern.

Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater begleiten wir Sie schnell, kompetent und zuverlässig durch den gesamten Prozess, der notwendig ist, um die Corona Überbrückungshilfe ausgezahlt zu bekommen:

  1. Prüfung der Anspruchsberechtigung
  2. Ermittlung der Förderfähigen Fixkosten
  3. Ermittlung des Förderbetrags
  4. Antragstellung bei der IHK
  5. Überwachung der korrekten Festsetzung und Auszahlung
  6. Ermittlung der finalen Umsätze und Kosten
  7. Schlussmeldung an die IHK

Sofern Ihre Unterlagen in entsprechender Qualität vorliegen, ist eine reine Onlineabwicklung und Datenbereitstellung möglich. Somit können Sie ortsunabhängig Ihre Antragstellung mit uns zusammen abwickeln.
Melden Sie sich gerne bei uns, dann besprechen wir den genauen Weg gemeinsam.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihre
BHSK Audit GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Die wichtigsten Infos im Überblick

Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen.

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschuss­programm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020).

Ziel des Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

Das Programm ist auf Bundesweit 25 Milliarden begrenzt, davon stehen rund 5,5 Milliarden Unternehmen in Bayern zur Verfügung.

  • Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.
  • Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt.
  • von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.
  • Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona- Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
  • Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
  • Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
  • Das Bundesprogramm gewährt Zuschüsse in Form von Billigkeitsleistungen zu den betrieblichen Fixkosten für kleine und mittelständische Unternehmen mit hohem Corona-bedingtem Umsatzausfall. Das Programm Überbrückungshilfe fällt unter die Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.
  • Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten werden.
  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
  • 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate, also 50.000€ pro Monat.

Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate. Teilzeitbeschäftigte und Mini-Jobber werden in Vollzeitäquivalente (FTE) umgerechnet. Stichtag zur Bemessung der Mitarbeitergrenze ist der 29. Februar 2020. Zu viel erhaltene Überbrückungshilfen sind nach Ermittlung der finalen Umsätze und Kosten zu erstatten.

Förderfähig sind die nachfolgend dargestellten, fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren Fixkosten:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räum­lich­keiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäfts­tätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögens­gegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Auszubildende
  11. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebens­haltungs­kosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig
  12. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.

Wichtig: Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.

Alexander Knagge
M.Sc. Univ. (Accounting & Tax)
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

BHSK Audit GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Garmischer Str. 35
81373 München

Telefon: +49 (0)89 51 55 55-6
Telefax: +49 (0)89 51 55 55-88